Satzung des Fördervereins des whk e.V.
§ 1 Name und Zweck
1. Der "Förderverein des whk e.V." setzt sich zur Aufgabe, alle Aktivitäten der Assoziation "whk wissenschaftlich-humanitäres komitee" sowie die Herausgabe der Zeitschrift dieser Assoziation zu unterstüzen und zu fördern.
2. Der Sitz des Fördervereins ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Förderverein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht BerlinCharlottenburg eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte ist.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind
1. die schriftliche Beantragung der Mitgliedschaft
2. die Zahlung der jährlich erhobenen Mitgliedsbeiträge
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung ohne die Wahrung von Fristen gegenüber dem Vorstand des Fördervereins beendet werden. Mit Beendigung erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Förderverein.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Die Antragsteller müssen die gesamte Mitgliedschaft einen Monat vor Einberufung der Mitgliederversammlung informieren.
3. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Förderverein zu erfüllen.
§ 5 Die Organe des Fördervereins
Die Organe des Fördervereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2. Gesetzliche Vertreter des Fördervereins sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
4. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr wird eine ordentliche Hauptversammlung des Fördervereins durchgeführt. Sie wird vom Vorstand vier Wochen vorher durch einfaches Anschreiben der Mitglieder einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl eines neuen Vorstandes nach der Beendigung der zweijährigen Amtszeit
d. Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
e. Satzungsänderungen gemäß Antrag an die Mitgliederversammlung
§ 8 Abstimmungen
1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam.
2. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
3. Wahlen sind geheim.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung müssen vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt schriftlich bekannt gemacht werden.
2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
§ 11 Auflösung des Fördervereins
1. Die Auflösung des Fördervereins ist möglich, wenn drei Viertel der Mitglieder einem vier Wochen vor Einberufung schriftlich an die Mitgliederversammlung gestellten Antrag zustimmen.
2. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Form der Auflösung und die Vergabe des Vermögens des Fördervereins.
§ 12 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Förderverein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht BerlinCharlottenburg zuständig.
§ 13 Gültigkeit der Satzung
Mit dem Eintrag in das Vereinsregister erhält diese Satzung ihre Gültigkeit.