Mitteilungen des whk Juli/August 2006
Am 31. Mai 2006 verkündete der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Berufungsverfahren das Urteil in einem Rechtsstreit des Münsteraner CareChild e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Gabriel Gawlik, gegen den Förderverein des whk e.V. (Beklagte 1) sowie den medienrechtlich Verantwortlichen der whk-Website, Eike Stedefeldt (Beklagte 2). Die Berufung galt dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005, das den CareChild e.V. ins Recht gesetzt hatte. Das OLG änderte dieses jedoch in allen Punkten zugunsten des whk ab: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nachstehend dokumentieren wir die Begründung des Senats; das gesamte Urteil (Az: I-15 U 216/05; 12 O 504/04) ist unter www.whk.de zu finden. Zu den Hintergründen der Auseiandersetzung verweisen wir aus Platzgründen auf das Editorial dieser Gigi-Ausgabe.
Gründe:I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen, die der Beklagte zu 1. auf seiner Website gemacht hat, für deren Inhalt der Beklagte zu 2. verantwortlich ist.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, bei den Äußerungen handele es sich um Schmähkritik. Bei der Bezeichnung als dubiose Kinderschützersekte handele es sich um ein Werturteil, das den Kläger in seiner Ehre verletze und seinen Ruf schädige. Die Textpassage zeichne ein negatives Bild des Klägers, welches durch die Verbindung der einzelnen Wortbestandteile und das Hinzufügen der Anführungsstriche bei Kinderschützer dergestalt verstärkt werde, dass sich die Äußerung in einer bloßen Herabsetzung des Klägers erschöpfe. Eine Ehrverletzung liege auch insofern vor, als die Beklagten den Kläger als rechte Gruppierung bezeichnen und mit den Worten nach dem Vorbild rechter Gruppierungen in die Nähe solcher Gruppierungen rückten. Da der Kläger zugleich als dubiose Kinderschützersekte bezeichnet werde, führe dies bei durchschnittlichen Lesern zu Assoziationen dergestalt, dass der Kläger eine neonazistisch oder faschistisch ausgerichtete Gruppierung sei, die sich unter Umständen auch unerlaubter Methoden bei der Durchsetzung ihrer Ziele bediene. Dabei handele es sich um einen pauschalen Vorwurf, der sich aus der plakativen Aussage über die Praxis des Klägers, schwarze Listen zu veröffentlichen, keineswegs erschließe. Ein Bezug der Äußerung zu einer Meinungsauseinandersetzung sei nicht mehr zu erkennen. Die Beklagten beriefen sich insbesondere nicht darauf, dass der Kontext der angegriffenen Äußerung weitere Äußerungen enthalte, welche die angegriffenen Vorwürfe belegten oder nachvollziehbar machen könnten. Der Äußerung werde der Charakter einer Schmähkritik auch nicht dadurch genommen, dass der Vorsitzende des Klägers in einem Internetdiskussionsforum gegenüber einem Diskussionsteilnehmer geäußert habe, dieser dürfe seine Methoden durchaus als sektiererisch bezeichnen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgen. Die Beklagten sind der Ansicht, das Landgericht habe keine eindeutige Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung vorgenommen, weil es im Urteilstenor die Äußerungen fälschlich als Tatsachenbehauptungen werte, in den Entscheidungsgründen zutreffend als Meinungsäußerungen. Es habe verkannt, dass eine Schmähung nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung vorliege und ohne nähere Begründung den tatsachenwidrigen Schluss gezogen, dass es ihnen, den Beklagten, in erster Linie um eine Diffamierung des Klägers gegangen sei. Es habe versäumt, den Anlass und Kontext der Äußerungen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer politischen und rechtlichen Auseinandersetzung gefallen seien. Dass es ihnen um eine öffentliche Auseinandersetzung im Bereich der Sexualpolitik gegangen sei, ergebe sich schon aus dem textlichen Bezug zu dem von dem Kläger mit in Gang gesetzten öffentlichen Prüfverfahren. Dass zwischen den Parteien eine politisch relevante Sachauseinandersetzung stattgefunden habe, ergebe sich auch daraus, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2. am 05. März 2004 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe abgeben müssen. Das Landgericht habe auch ihren Vortrag in der Klageerwiderung S. 4 f und die eingereichte Dokumentation nicht im Ansatz zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe auch durch sein eigenes Verhalten Anlass zu ihren abwertenden Werturteilen gegeben, weswegen ihr ein Recht auf Gegenschlag zuzubilligen sei. Das Landgericht sei bei seiner Würdigung über eine rechtlich zulässige Auslegung hinausgegangen, weil es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gehabt habe, die Beklagten hätten sinngemäß behauptet, der Kläger handele bewusst nach neonazistischen oder faschistischen Prinzipien.
Der Kläger bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Er behauptet, es sei dem Beklagten bei seiner Äußerung nur um das Austragen einer Privatfehde und um die Diffamierung des Klägers gegangen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1.
Der Kläger kann von den Beklagten nicht die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen, weil es sich hierbei um Meinungsäußerungen handelt, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten und deswegen von dem Recht der freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5/1 GG gedeckt sind.
a) Es handelt sich bei den angegriffenen Äußerungen um Meinungsäußerungen. Sowohl bei der Einordnung des Klägers als dubiose Kinderschützersekte als auch bei der Äußerung, der Kläger handele nach dem Vorbild rechter Gruppierungen handelt es sich um Meinungsäußerungen, nicht um Tatsachenbehauptungen.
Wesentlich für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen. In solchen Fällen ist entscheidend, ob bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, dann liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Ist der Gehalt der Äußerung hingegen so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, dass die Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, liegt eine Meinungsäußerung vor (vgl. statt vieler BGH NJW 1996, 1131,1133 m.w.N., BGH MDR 2002, 640, 641; BGH Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, www.jurisweb.de Rz. 23 = NJW 2005, 279; BVerfG NJW 1995, 3303; Löffler-Steffen, Presserecht, 4. Auflage 1997, § 6 LPG Rz. 83 m.w.N. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 14 Rz. 3 f).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind beide Äußerungen, die der Kläger angreift, Meinungsäußerungen. Denn die Einordnung einer Gruppierung als dubios bezeichnet sie als fragwürdig, worin eine Wertung liegt. Auch die Bezeichnung als Kinderschützersekte beinhaltet keine Tatsache. Zwar gibt es Definitionen, wann man von einer Sekte sprechen kann. Da in dem Artikel jedoch nicht etwa darauf angespielt wird, es seien Sektenmerkmale überprüft worden (vgl. hierzu BGH Urt. v. 20. Februar 2003, III ZR 224/01, www.jurisweb.de Rz. 30 = BGHZ 154, 54), sondern dieser Vorwurf erhoben wird, ohne ihn auf konkrete Umstände zu stützen, versteht ihn der Durchschnittsleser als plakative Bewertung des genannten Vereins.
Auch bei der Aussage, der Kläger handele nach dem Vorbild rechter Gruppierungen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Denn insoweit wird die Vorgehensweise des Klägers charakterisiert, auf seiner Internetseite unbestritten eine schwarze Liste veröffentlicht zu haben (Anlage 2), auf der Personen bezeichnet werden, die in dem Forum unerwünscht seien.
b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung dieser Werturteile, weil die Grenze zur Schmähkritik entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht überschritten wird.
Werturteile sind keinem Wahrheitsbeweis zugänglich, grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden (std. Rspr. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, 1 BvR 755/99, 1 BvR 765/99, www.jurisweb.de S.4 = NJW 2003, 1109). Für die Abwägung, ob ein Unterlassen der Äußerung begehrt werden kann, spielt es deswegen grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil richtig ist (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304).
Mit Rücksicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird der Begriff der Schmähung eng verstanden. Auch eine Kritik, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird oder gar ausfällig ist, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Beschränkung zu rechtfertigen (BVerfG Beschl. v. 17.12.2002, a.a.O.). Schmähkritik ist eine Äußerung nur dann, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994,1 ZR216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH, Urt. v. 09.12.1999, VI ZR 51/99, www.jurisweb.de = NJW 2000, 1036, 1038; BVerfG Beschl v. 17.12.2002, a.a.O., Beschl. v. 18.12.2002, 1 BvR 244/98, www.jurisweb.de S. 3 = NJW 2003, 961; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 5 Rz. 97). Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit im wesentlichen berührenden Frage liegt Schmähkritik deswegen nur ausnahmsweise vor (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; Wenzel a.a.O. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stellt sich die Kritik der Beklagten nicht als Schmähkritik dar, da die Auseinandersetzung mit der Sache, und zwar die Ablehnung der Indizierung der Zeitschrift Gigi und die Rolle des Klägers im Indizierungsverfahren, im Vordergrund stand. Der Text mit der Überschrift Gigi nicht auf dem Index gibt eine Erklärung der AG Schwulenpolitik des Beklagten zu 1. wieder über das Indizierungsverfahren gegen eine Ausgabe der Zeitschrift Gigi, in der in einem Text ein erwachsener Ich-Erzähler rückblickend Freundschaften geschildert hat, die er als Kind zu zwei erwachsenen Männern hatte. Dieses Indizierungsverfahren war unstreitig von einer Sendener Pfarrgemeinde im Zusammenarbeit mit dem Kläger angeregt worden. Der Artikel beinhaltet eine Zusammenfassung der Prüfung und Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, der Stellungnahme der Redaktion der Zeitschrift Gigi hierzu sowie die Mitteilung des Beklagten zu 1., dass er die Einstellung des Strafverfahrens wegen desselben Texts mit Genugtuung zur Kenntnis nehme. Im Anschluss an die dann geäußerte Kritik über eine Verurteilung zweier Männer wegen Verbreitung desselben Textes folgt die Wertung der Zusammenarbeit der Pfarrgemeinde mit dem Kläger, innerhalb derer die streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind.
Angesichts dieses Kontexts, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen gefallen sind, handelt es sich bei den Äußerungen um solche im Rahmen des politischen Meinungskampfes. Denn es ist geht um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf, wenn thematisiert wird, ob eine bestimmte Veröffentlichung kinderpornographisch ist oder nicht und wie es zu dem Indizierungsverfahren gekommen ist. Damit ist ein Sachbezug gegeben.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger durch die Wortwahl dubiose Kinderschützer-Sekte als unseriös und zwielichtig angeprangert wird und in dem Text keine näheren Informationen zu dem Kläger und seiner Arbeit enthalten sind. Denn dem Leser werden zumindest hinsichtlich der Vorgehensweise des Klägers im Indizierungsverfahren die Tatsachen mitgeteilt, wie seine Mitarbeit sich dargestellt hat, und dass er schwarze Listen im Internet veröffentlicht, in dem sich u.a. Namen von Bundestagsabgeordneten finden. Hierdurch werden dem Leser zumindest einige Tatsachen mitgeteilt, die geeignet sind, nachzuvollziehen, warum der Beklagte zu 1. zu diesem plakativen Werturteil gelangt ist.
Die Wortwahl dubiose Kinderschützer-Sekte in Verbindung mit der Äußerung nach dem Vorbild rechter Gruppierungen rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die Auslegung, die Wortwahl erwecke bei durchschnittlichen Lesern die Assoziation, dass der Kläger eine neonazistisch ausgerichtete oder faschistisch ausgerichtete Gruppierung sei, die sich unter Umständen auch unerlaubter Methoden [zur Erreichung? Fehler im Original whk] seiner Ziele bediene. Zwar wird der Kläger nach dem Gesamtkontext als eine rechte Gruppierung bezeichnet. Diese Einordnung beinhaltet aber lediglich eine politische Richtung und kann nicht ohne weiteres mit neonazistisch oder faschistisch gleichgesetzt werden.
Bei der Beurteilung der Äußerungen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schärfe dieses Werturteils auch durch das Verhalten des Klägers und zwar insbesondere seines Vorstandvorsitzenden, dessen Verhalten sich der Kläger im Rahmen dieser Themen zurechnen lassen muss, herausgefordert worden ist. Derjenige, der zu einer die Öffentlichkeit berührenden Frage betont Stellung nimmt und seinerseits Kritik äußert, muss unter Umständen ebenfalls eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen (BVerfG, Beschl. v. 13.05.1980, 1 BvR 103/77, www.jurisweb.de S. 4 f = NJW 1980, 2069, 2070). Unbestritten hat der Kläger auf seiner Internetseite eine Rubrik Müllhalde/Wenn defekte Personen sich äußern unterhalten und darunter das Editorial Feindbilder des Beklagten zu 2. aus der Ausgabe 29 der Gigi veröffentlicht. Dadurch hat er den Beklagten zu 2. als eine solche defekte Person eingeordnet. Des weiteren hat er den Beklagten zu 2. durch Aufnahme in die Liste der unerwünschten Personen in seinem Forum abqualifiziert. Diese Herabwürdigung hat er in seiner e-mail an den Beklagten zu 2. wiederholt, indem er Gigi als Schweinemagazin bezeichnet hat und dem Beklagten zu 2. vorgeworfen hat, sich durch seine Tätigkeit für dieses Magazin mit Kinderfickern zu solidarisieren (Anlage 3). Weitere Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers in der Öffentlichkeit, d.h. im Internet in verschiedenen Foren, haben die Beklagten durch einen Ausdruck der Unterseite Verein des trollforums (Anlage 4) belegt, in denen der Vorstandsvorsitzende des Klägers z.B. Pädophile mit Schmeißfliegen vergleicht und deren Vernichtung favorisiert (Seite 4) oder andere Nutzer des Forums als Kinderficker tituliert. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger zu Recht gegen bestimmte Personen vorgeht und ob das Ziel des Kinderschutzes die Wahl der Mittel rechtfertigen könnte. Angesichts der Wahl der Mittel und der verbalen Entgleisungen des Vorstandsvorsitzenden des Klägers muss sich auch der Kläger eine harte Kritik seiner Vorgehensweise und dabei eine drastische, plakative Wortwahl gefallen lassen.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 analog, 711, 713 ZPO.
Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO).