Dokumentation Zirk gegen Passon
Hetzen im Dienst ist okay
Vor zwei Jahren stellte der Aufstiegsbeamte Joachim Klarner Strafantrag wegen Volksverhetzung: gegen einen Kollegen. Heute bearbeitet der Ex-Vorsitzende des Homosexuellen Arbeitskreises Polizei (HAPol) Berlin-Brandenburg immer noch Bagatelldelikte: als Sachbearbeiter. Eine juristische Fallstudie, dokumentiert von Ortwin Passon
Kein Scherz: Ein ausgeprägter Gerechtigkeitssinn führte Joachim Klarner am 1. April 1985 beruflich zur Berliner Polizei. Dort war für ihn die Welt jahrelang einigermaßen in Ordnung bis zum 28. Oktober 1998.
Dreckig, ekelhaft, widerlich
Als einer der Jüngsten seines Jahrgangs durfte der offen schwule Polizeihauptmeister an einem "jahresbegleitenden Aufstiegslehrgang" der Landespolizeischule an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) Voraussetzung für Beförderung vom mittleren in den gehobenen Dienst teilnehmen, wo er im Seminar "Kriminaltechnik" auf den Kriminalhauptkommissar Wolfgang Zirk traf, der dort als Dozent eigentlich zum Thema "Spurensicherung" referieren sollte. Doch schon bald klingelten Klarner und etwa 60 Mitschülern der Klasse S 8 die Ohren. Da die Aufmerksamkeit seiner Zuhörerschaft nicht das gewünschte Ausmaß hatte, begann der Spurenprofi völlig ohne Bezug zum Thema mit verunglimpfenden Äußerungen über Homosexuelle: "Es gibt da diese Toilette in der Düppelstraße ist ja auch ekelhaft. [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] dreckig ... Der Gleichstellungsbeauftragte, ich weiß nicht, ob Sie ihn noch kennenlernen werden, wird Ihnen erklären, daß das zum schwulen Kulturgut gehört. Auf der Toilette! Ekelhaft. Ich bin ja nun schon in einem Alter, wo man öfter mal auf die Toilette muß und dann ist man umringt von Schwulen. [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] ... Anderer Fall: Ruft mich eine Kollegin an, ich war bei VB I (Dienststelle Verbrechensbekämpfung/Dauerdienst d. V.), die erzählt mir, wie sie auf der Toilette einen Siebzehnjährigen mit runtergelassener Hose, gebückt, und dahinter 'nen Anderen festgestellt hat. Der Siebzehnjährige natürlich weg, und sie fragt, was sie machen soll. Dann schätz' den Stricher mal ein Jahr älter. Jetzt mal ehrlich: Der ist eh nicht mehr zu retten, da braucht man auch nicht mehr einschreiten." (1)
So viel Lebenserfahrung verfehlte ihre Wirkung auf die jüngere Zuhörerschaft nicht: Der vermeintliche Fachmann für Natursekt und Homo-Strich "hatte die Lacher auf seiner Seite. Die Atmosphäre im Hörsaal belebte sich deutlich. Im weiteren Verlauf der Vorlesung wurde die Spurensuche anhand einer Klebefolie demonstriert, die der Beschuldigte an den Pullover eines Mitschülers klebte. Als er sie wieder abzog, fand sich daran ein langes Haar, das erkennbar nicht von dem Mitschüler stammen konnte. Auf die erstaunte Frage des Dozenten, wo das wohl herstammen könne, wurde aus dem Hörsaal gerufen: 'Aus der Düppelstraße!' Dies wurde vom Dozenten aufgegriffen mit der Bemerkung 'Ja, alles aus der Düppelstraße', was dem betroffenen Mitschüler sichtlich peinlich war, ansonsten aber erneut allgemeines Gelächter hervorrief."
Vom schwulen Klarner, der sich verunglimpft und herabgesetzt fühlte, nach der Vorlesung zur Rede gestellt, entgegnete der Ausbilder: [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] Warum er dies nicht ebenfalls vor der Klasse erwähnt habe, beantwortete der Lehrbeamte mit der Erklärung: "Dies ist ja nun wirklich nicht Thema meines Unterrichtes. Im übrigen stehe ich zu jedem einzelnen Wort" und fügte mit abschätzigem Blick hinzu: "Aber damit scheinen Sie ja ein Problem zu haben." (2)
Klarner sah sich und die Allgemeinheit aller Homosexuellen erheblich in der Menschenwürde angegriffen und stellte durch Rechtsanwalt Wilhelm Lodde bei der Staatsanwaltschaft I des Landgerichts Berlin Strafantrag unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB. Darin heißt es unmißverständlich: "Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, 2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." (3) Eigentlich ein klarer Fall, dachte Klarner, doch nun lernte er Polizei, Justiz und die "Community" von einer ganz anderen Seite kennen.
Witzigkeit kennt keine Grenzen ...
Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt und stellte die Ermittlungen nach § 170 Strafprozeßordnung (StPO) (4) ein mit der originellen Begründung, eine pauschale Verunglimpfung sei den inkriminierten Äußerungen nicht zu entnehmen. Außerdem handele es sich bei Homosexuellen nicht um einen Teil der inländischen Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB. Auch eine Straftat nach § 185 StGB (Beleidigung) liege nicht vor; bloße Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten et cetera fielen nicht unter diesen Ehrschutz. Die Ablehnung homosexueller Praktiken zum Ausdruck zu bringen, gehöre vielmehr zum Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz (GG). (5) Aufgrund der verweigerten Akteneinsicht blieb bis heute unklar, ob und welche Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft überhaupt angestellt wurden.
Dieser Rechtsauffassung konnte sich Klarner nicht anschließen und legte folgerichtig Beschwerde (6) gegen den Einstellungsbescheid ein, weil die Voraussetzungen des § 130 StGB zu Unrecht verneint wurden und es sich insbesondere bei Homosexuellen sehr wohl um einen "inländischen Teil der Bevölkerung" handele, da sie sich durch das innere Merkmal der sexuellen Orientierung deutlich von anderen Bevölkerungsgruppen abgrenzten. (7)
... Witzigkeit kennt kein Pardon
Doch auch die übergeordnete Staatsanwaltschaft beim Kammergericht blieb nicht einfallslos und wies die Beschwerde zurück. Begründung diesmal: Für die Erfüllung des Tatbestands der Volksverhetzung fehle es an der erforderlichen Geeignetheit der Äußerungen, den öffentlichen Frieden zu stören. Mit dem Bekanntwerden der Äußerungen in einer breiteren Öffentlichkeit sei nicht zu rechnen. Und auch der Tatbestand der Beleidigung sei nicht erfüllt, da die Allgemeinheit der Homosexuellen keine beleidigungsfähige Personengruppe darstelle. (8)
Klarner gab nicht auf und stellte nun durch Rechtsanwältin Ursula Hofmann gegen diesen Beschwerdebescheid einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Volle Breitseite
Hofmann stellte richtig: "Die Staatsanwaltschaft hätte öffentliche Klage erheben müssen. Die Einstellung nach § 170 II StPO verletzt das Legalitätsprinzip ... Angriffsobjekt des § 130 StGB sind Teile der Bevölkerung, i.e. Personenmehrheiten, die sich aufgrund gemeinsamer innerer oder äußerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einer Erheblichkeit, d. h. individuell nicht mehr überschaubar sind (Schönke/Schröder, § 130 Rn. 3). Genau dies trifft auf die Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen zu. Eindeutiges inneres Merkmal ist die sexuelle Orientierung zum eigenen Geschlecht, wodurch eine Unterscheidung von der übrigen Bevölkerung möglich ist", was auch in der Politik seinen Ausdruck finde: "Gesetzlich verankerte Diskriminierungsverbote, Homosexuelle als Zielgruppe im Wahlkampf. Homosexuelle haben, insbesondere in den letzten Jahren, eine eigene Identität und eigenes Kulturgut entwickelt, was beispielsweise in eigenen Veranstaltungen, eigener Presse, Fördervereinen u.v.m. zum Ausdruck kommt.
Mit den zitierten Äußerungen hatte der Beschuldigte den Bevölkerungsteil der Homosexuellen böswillig verächtlich gemacht. Die Tathandlung 'böswilliges Verächtlichmachen' betrifft Äußerungen, in denen die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Schönke/Schröder, § 130 Rn. 5d). Diese Definition trifft exakt auf die Aussage und die damit verbundene Intention des Beschuldigten zu. Keinesfalls bezog er sich auf eine kleine Randgruppe der Homosexuellen, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrem Einstellungsbescheid dargelegt, sondern in dem Ausdruck [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] liegt genau die pauschale Verunglimpfung, die geeignet ist, das negative Vorstellungsbild, das sich noch immer breite Teile der Bevölkerung von den Homosexuellen machen, zu bestätigen und zu verstärken: Homosexuelle als zweifelhafte Geschöpfe, die, getrieben von ihrem enormen Sexualdrang, zur Befriedigung ihrer abstoßenden sexuellen Gelüste ebenso abstoßende Orte aufsuchen, eben der Achtung der Bürger unwert und unwürdig. Daß dies nicht generell der Fall ist, ist sogar dem Beschuldigten klar, wie das Gespräch nach Vorlesungsende bewies. Leider versäumte er dies zuvor klarzustellen.
In diesem Verächtlichmachen lag ein Angriff auf die Menschenwürde nicht nur des Antragstellers, sondern aller Homosexueller vor. Es richtete sich nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitswerte, sondern gegen den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit, indem er unter Mißachtung des Gleichheitssatzes als unterwertig dargestellt wird. Dies kommt insbesondere auch in der Aussage bezüglich des 17-jährigen zum Ausdruck: 'Dem ist eh nicht mehr zu helfen'.
Die Äußerungen des Beschuldigten erfolgten in einer Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Friedensstörung ist bei § 130 StGB bereits in einer Vergiftung des öffentlichen Klimas zu sehen, die darin besteht, daß bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt und entsprechend behandelt werden, indem ihren Angehörigen pauschal der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen wird und sie bei § 130 StGB mit dem hier erforderlichen Angriff auf die Menschenwürde darüber hinaus als 'Unperson' abgestempelt werden (Schönke/Schröder § 130, Rn. 10). Schon der einleitende Satz [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] belegt diese abwertende Einstellung.
Entgegen der Ausführung der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht im Beschwerdeverfahren konnte auch mit dem Bekanntwerden in einer breiteren Öffentlichkeit zu rechnen sein. Als Dozent der Landespolizeischule besaß der Beschuldigte die Möglichkeit, seine Ansichten gegenüber einer anonymen nicht unerheblichen Anzahl von Personen öffentlich zu verbreiten." (9)
Kein unbeschriebenes Blatt
Tatsächlich war der Zwischenfall zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Presseerklärungen des Homosexuellen Arbeitskreises Polizei (HAPol) Berlin-Brandenburg (10) sehr wohl einer breiten Öffentlichkeit bekannt (11). Auch war der Beschuldigte kein unbeschriebenes Blatt, wie die Staatsanwaltschaft bei gewissenhafter Recherche leicht hätte ermitteln können. Kostprobe: "'87 Prozent der Überfälle in der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe d. V.) werden von Schülern verübt', sagt Wolfgang Zirk (54) vom Landeskriminalamt" schon Jahre zuvor dem Berliner Kurier. (12) Behauptungen über vermeintliche Neigungen junger Menschen sind seine Spezialität: "Die Hemmschwelle wird immer niedriger", zitierte dasselbe Boulevardblatt "Wolfgang Zirk, bei der Berliner Polizei für Kinder- und Jugendkriminalität zuständig." (13) [Diese Passage wurde geschwärzt gemäß Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. 2. 2008.] (14)
Selbst anscheinend wohlwollende Kommentare in der Fachpresse zu des Dozenten Publikation "Kriminaltechnik und Spurenkunde. Lehrbuch für Ausbildung und Praxis" (15) bekommen vor dem Hintergrund seiner diffamierenden Äußerungen im Hörsaal eine pikante Zweideutigkeit: "Mit diesem Werk wird eine Einführung in Kriminaltechnik und Spurenkunde speziell für Polizeischüler und Fachhochschulstudenten der Polizei geboten ... Weiterer Schwerpunkt ist die erläuternde Systematik ... an verschiedenen Objekten." (16) Noch weniger interpretationsbedürftig die Rezension seines Buches "Jugend und Gewalt. Polizei-, Sozialarbeit und Jugendhilfe" (17), ebenfalls 1999 erschienen: "Wolfgang Zirk, ehemals Jugendbeauftragter im LKA Berlin, hat eine 'deformation professionelle': ... Fallbeispiele von einzelnen Delikten dienen dazu, die 'Ähnlichkeit der Gewaltvorfälle in den Großstädten' festzustellen. Aus welchen Quellen der Autor seine Erkenntnisse speist, bleibt in der Regel verborgen; über die Konventionen des Zitierens setzt er sich großzügig hinweg ... Insgesamt illustriert das Buch eher den Sinneszustand das Autors als die beschriebenen Phänomene. Das erlaubt einen Einblick in die eindimensionale Perspektive eines Berufsstandes, der seit neuestem sogar pädagogische Kompetenzen zu besitzen glaubt." (18)
"Two in one", die Bundesarbeitsgemeinschaft Lesben-, Schwulen- und Transenpolitik bei der PDS, war empört und teilte mit, daß sie "den Vorfall skandalös finde", die juristische Bewertung der Angelegenheit den Sachverhalt nur "unwesentlich" berühre und bot die Hilfe ihrer damaligen Abgeordneten Petra Pau im Preußischen Landtag an. (19)
All das wurde ignoriert. Klarner, der als Antragsteller und Verletzter befugt war, das Klageerzwingungsverfahren zu betreiben und mit seinem Strafantrag sein unbedingtes Strafverfolgungsinteresse zum Ausdruck brachte, erhielt auch vor Berlins oberstem Gericht keine Satisfaktion: Der 3. Strafsenat des Kammergerichts erwies sich als nachhilferesistent und beschloß am 16. Juni 1999, das Ermittlungsverfahren gegen den Lehrbeamten Wolfgang Zirk "aus den zutreffenden Erwägungen" beider Staatsanwaltschaften einzustellen. (20) Zirk gilt als zu Unrecht Beschuldigter; er ist unschuldig.
Klappe zu!
Auf Anfrage der vormals grünen Abgeordneten Ida Schillen (21) kam nachträglich zwar zutage, daß der Fachbereich für gleichgeschlechtliche Lebensweisen des Berliner Senats wenigstens den Straftatbestand der Beleidigung für erfüllt erkannte.(22) Zur Frage des HAPol nach dienstlichen Konsequenzen (23) hat der inzwischen konstruktiv entsorgte Innensenator Eckhart Werthebach (CDU) mit der Begründung der "Vertraulichkeit von Personaleinzelangelegenheiten" eine konkrete Stellungnahme jedoch abgelehnt und lediglich mitgeteilt, der Polizeipräsident werde darauf hinwirken, daß "die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes stets tadelsfrei und vorbildlich auftreten und keinen Anlaß zu öffentlicher Kritik geben." (24)
Nach dem Kammergerichtsbeschluß allerdings wollte Polizeipräsident Hagen Saberschinsky auch ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht erkennen und ließ wissen, daß das Landeskriminalamt "keine weiteren Maßnahmen" einleiten werde. (25)
Die Verwunderung des HAPol hierüber (26) brachte hervor, daß der Ansprechpartner der Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche Lebensweisen, Kriminaloberkommissar Uwe Löher, zunächst überhaupt nicht in das Verfahren eingebunden war, unabhängig davon aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe "ein Gespräch mit dem Dozenten durch seinen Vorgesetzten geführt" wurde: "Dabei wurde die Vorbildfunktion und Verantwortung bei der Ausbildung von Polizeiangehörigen eingehend erörtert und darauf hingewiesen, daß Meinungsäußerungen zu unterbleiben haben, die wie im konkreten Fall als beleidigend oder diskriminierend empfunden werden." (27)
Parallel dazu erfuhr der HAPol zwar, "daß diskriminierende Äußerungen, welcher Art auch immer, an der Landespolizeischule Berlin nicht geduldet werden." (28) Der Dekan der FHVR, Professor Dr. Hans-Gerd Jaschke, sah sich jedoch zu dienstrechtlichen Konsequenzen außerstande, da der Klappensexexperte an seiner Fachhochschule nur "als nebenamtlicher Lehrbeauftragter beschäftigt ist" (29), und ergänzte stattdessen: "Der Fachbereich Polizeivollzugsdienst begrüßt es, wenn Herr Zirk auch weiterhin zur Verfügung steht." (30)
Ein Treppenwitz am Rande: "In bestimmten Abschnitten werden in Zusammenarbeit mit dem Schwulen Überfalltelefon Berlin besondere Schulungen durchgeführt. Im Rahmen der Ausbildung wird der mittlere Dienst der Schutzpolizei in den Themen Homosexualität und Polizei sowie Gewalt gegen Lesben und Schwule unterrichtet. Nach der Organisationsreform soll diese Fortbildung in Zukunft an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege weitergeführt werden", dokumentierte die Landeskommission Berlin gegen Gewalt bei der Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport bereits 1998 ein entsprechendes Vorhaben. Was sich aber auch ein Jahr danach wohl noch nicht bis zum Dekan herumgesprochen hat.
Und Klarner? Der unbeugsame Kämpfer für mehr Respekt im Verhalten gegenüber Schwulen und Lesben mit Rettungsschwimmabzeichen, Sportabzeichen und dem Königlich-Niederländischen Viertagekreuz dekoriert hatte noch lange Freude an den Folgekosten seiner Zivilcourage: Die Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund hat die Kostenübernahme abgelehnt. (31) Die Unterstützung der "Community" reduzierte sich auf zwei Briefchen des Sonntags-Clubs (SC) (32) und des Schwulen Überfalltelefons Berlin (SÜB) (33) an den Gleichstellungsbeauftragten Löher; die taten keinem weh und kosteten auch nichts. Materielle Hilfe vom Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) hat er bis heute ebenso wenig erhalten wie eine Auszeichnung für seinen ganz persönlichen "Aufstand der Anständigen".
Fundstellen
1 Schriftsatz der Rechtsanwältin Ursula Hofmann, Berlin, 14. Mai 1999, S. 2
2 ebenda
3 Strafgesetzbuch (StGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987, BGBl. I S. 945, ber. S. 1160
4 Strafprozeßordnung (StPO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987, BGBl. I S. 1074, ber. S. 1319
5 Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin, Dez. 116, vom 2. Februar 1999, Az. 81 Js 3/99
6 Schriftsatz des Rechtsanwalts Wilhelm Lodde, Berlin, 25. Februar 1999
7 Beschwerdebegründung des Rechtsanwalts Wilhelm Lodde, Berlin, 1. März 1999
8 Beschwerdebescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht, Berlin, 9. April 1999, Az. Zs 704/99
9 Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Rechtsanwältin Ursula Hofmann, Berlin, 14. Mai 1999, S. 4f.
10 HAPol, PE 1/99, Berlin, 15. Mai 1999, Schwulendiskriminierung in der Polizeifortbildung. Staatsanwaltschaft stellt Verfahren gegen hetzenden Beamten ein; HAPol, PE 2/99, Berlin, 7. September 1999, Schwulendiskriminierung in Berlins Polizeiapparat: Preußischer Landtag läßt Polizeiführung zum Rapport antreten
11 vgl. die tageszeitung, 15. März 1999, Die machen's vierzehnmal täglich. Staatsanwalt lehnt Strafanzeige eines schwulen Polizisten ab. Diskriminierende Äußerungen eines Dozenten über Homosexuelle erfüllen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung; Siegessäule, April 1999, Das ist einfach widerlich. Homophobe Polemik. Polizeihauptmeister verklagt Dozenten der Landespolizeischule Berlin; 15 Uhr aktuell, 17. Mai 1999, Klage wegen Hetze gegen Schwule; 15 Uhr aktuell, 18. Mai 1999, Polizei ganz frei; Box, August 1999, Schwulendiskriminierung in der Polizeifortbildung Verfahren eingestellt. Ekelhafte Schwule die rätselhafte Meinungsfreiheit einer staatlichen Stelle
12 Berliner Kurier, 10. November 1995, Lehrer-Training
13 Berliner Kurier, 9. September 1996, Messer, Knüppel, sogar Pistolen. Junge Verbrecher immer brutaler
14 Der Tagesspiegel, 8. März 1996, Jugendliche Gewalttäter werden immer brutaler. Anstieg vor allem bei 14- bis 18jährigen
15 Wolfgang Zirk/Gottfried Vordermaier: Kriminaltechnik und Spurenkunde. Lehrbuch für Ausbildung und Praxis, Stuttgart 1999
16 Kriminaldirektor i. R. Manfred Teufel, in: "die kriminalpolizei!", März 1999
17 Wolfgang Zirk: Jugend und Gewalt. Polizei-, Sozialarbeit und Jugendhilfe, Stuttgart 1999
18 Christine Hohmeyer, in: "Bürgerrechte & Polizei", CILIP 63, 2/1999
19 PDS, Bundessprecherinnenrat, Berlin, Mitteilung vom 17. März 1999
20 Beschluß des Kammergerichts, Berlin, 16. Juni 1999, Az. 3 Ws 281/99
21 MdA Ida Schillen (fraktionslos) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über Senatskanzlei, Kleine Anfrage Nr. 5136 vom 9. August 1999 über Schwulendiskriminierung in der Polizeifortbildung
22 Senatsverwaltung für Inneres, III C 22 Gen 631, Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 5136 vom 9. August 1999 über Schwulendiskriminierung in der Polizeifortbildung, Berlin, 3. September 1999
23 Schreiben des HAPol an Innensenator Eckhart Werthebach vom 18. Februar 1999
24 Schreiben der Senatsverwaltung für Inneres an den HAPol vom 27. September 1999
25 Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin, Stab 13 00880, an den HAPol vom 23. August 1999
26 Schreiben des HAPol an den Ansprechpartner der Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche Lebensweisen vom 9. September 1999
27 Schreiben des Ansprechpartners der Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche Lebensweisen an den HAPol vom 19. November 1999
28 Schreiben der Landespolizeischule an den HAPol vom 10. Mai 1999
29 Schreiben des Dekans der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) an den HAPol vom 5. Juli 1999
30 Schreiben des Dekans der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (FHVR) an den HAPol vom 29. November 1999
31 Mitteilung des Landesgeschäftsführers Robert Tarnowski des Landesverbands Berlin der Deutschen Polizeigewerkschaft im Deutschen Beamtenbund, Berlin, 11. August 1999
32 Bitte des SC-Vorstands an den Ansprechpartner der Berliner Polizei für Gleichgeschlechtliche Lebensweisen vom 16. September 1999, "in dieser Angelegenheit tätig zu werden".
33 Anfrage des SÜB-Projektleiters im Infoladen Mann-O-Meter, Dipl.-Soz. Bastian Finke, an den Ansprechpartner der Berliner Polizei für Gleichgeschlechtliche Lebensweisen vom 21. September 1999 mit der Bitte "um Auskunft zum Sachstand".